Die Grundsteuerreform tritt in Kraft
Zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Für Hauseigentümer und Mieter in Hammersbach wird sie zum Teil deutliche Veränderungen mit sich bringen. Für die Gemeinde soll sich dagegen nichts ändern.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und der Grundsteuer B für bebaute Flächen, sollen für die Gemeinde im Vergleich zu 2024 gleichbleiben. Jedenfalls ist das die ausdrückliche Empfehlung der Landesregierung. Damit soll verhindert werden, dass die Kommunen die Umstellung für Steuererhöhungen nutzen.
Das Bunderverfassungsgericht verlangt die Reform
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 hat die Reform ausgelöst. Demnach sind die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte für Häuser und Grundstücke verfassungswidrig. Die Begründung: Die Einheitswerte zum Stichtag 1. Januar 1964 sind nicht mehr zeitgemäß, ungerecht und wurden seit über 50 Jahren nicht mehr angepasst.
Neue Bewertungsmaßstäbe – Gewinner und Verlierer
Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Grund und Boden und Gebäude neue Bewertungsmaßstäbe. Das Finanzamt zieht jetzt die Wohn- und Grundstücksfläche sowie den Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlagen heran. Das Alter des Gebäudes spielt keine Rolle mehr.
Als Konsequenz daraus werden sich für Immobilien im alten Ortskern teils deutliche Erhöhungen ergeben. Umgekehrt sinkt in den Neubaugebieten mit kleineren Grundstücken in der Regel die individuelle Grundsteuerbelastung. Auch Eigentümer in guten Wohnlagen müssen mit höheren Bescheiden rechnen, weil der vom Amt für Bodenmanagement ermittelte Bodenrichtwert jetzt eine erhebliche Rolle spielt. Diese Bodenrichtwerte sind in Hammersbach als Teil des Ballungsraums Rhein-Main höher als beispielsweise in den ländlichen Regionen des östlichen Main-Kinzig-Kreises.
Die meisten Eigentümer haben vom Finanzamt bereits die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrags erhalten. Diese unterscheiden sich häufig von den bisherigen Werten, manchmal nach oben, manchmal nach unten.
Die Gemeinde soll nicht profitieren
Auf diese individuellen Veränderungen hat die Gemeinde keinen Einfluss. Sie kann die zugrundeliegenden Berechnungsmodelle nicht ändern.
Die Gemeinde kann aber darauf achten, dass die insgesamt von den Hammersbacher Bürgern zu zahlenden Grundsteuern nicht höher werden als zuvor. Das gelingt wahrscheinlich am besten, wenn für das kommende Jahr der Empfehlung der Hessischen Steuerverwaltung für die sogenannten Hebesätze gefolgt wird. Demnach wäre ein Hebesatz von exakt 845,10 % für die Grundsteuer A und von 707,47 % für die Grundsteuer B notwendig.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung vorgeschlagen, die Hebesätze der Grundsteuer nach dieser Vorgabe aufkommensneutral anzupassen. Sollte sich 2025 zeigen, dass die Einnahmen der Gemeinde aus der Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr insgesamt zu hoch oder zu niedrig sind, muss nachgesteuert werden.
Die SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung hat sich darauf verständigt, die Vorlage des Gemeindevorstandes zu unterstützen. Auch wenn der Grundbesitz zukünftig im Einzelfall höher oder niedriger bewertet wird, will die SPD auf jeden Fall vermeiden, dass die Einnahmen der Gemeinde aus der Grundsteuer insgesamt erhöht werden.
Ergänzende Hinweise
Aktuell beträgt der von der Gemeindevertretung beschlossene Hebesatz 680 % für beide Grundstücksarten. Weil die vom Finanzamt neu ermittelten Werte in Hammersbach im Durchschnitt niedriger als zuvor sind, müssen diese mit einem höheren Hebesatz multipliziert werden, um das gleiche Aufkommen zu gewährleisten. Die Höhe der individuell zu zahlenden Grundsteuer richtet sich nach dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag, der mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert wird.
„Für die Hebesatzempfehlungen wurden anhand wissenschaftlich fundierter Berechnungsmethoden und unter Begleitung durch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz des Finanzamts Kassel sowie das Institut für Mathematik der Universität Kassel Prognosen ermittelt. Herr Prof. Dr. F. Lindner von der Universität Kassel hat die Eignung der angewandten statistischen Methodik für die Ermittlung der Hebesatzempfehlungen mit Testat vom 10. Mai 2024 bestätigt. Bei den Hebesatzempfehlungen handelt es sich also um rein rechnerische Ergebnisse, die durch die Hessische Steuerverwaltung unverändert und transparent veröffentlicht wurden.“
Aus <https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/hebesatzempfehlungen>